Bei Pflegegrad 1 können die Entlastungsleistungen (derzeit 131 €/Monat) auch für Grundpflege, Hauswirtschaft oder Betreuung durch den Pflegedienst eingesetzt werden. Diese Leistungen funktionieren nach einem „Sparbuchprinzip“: Nicht genutzte Beträge werden in den Folgemonat übertragen und können gesammelt später genutzt werden, z.B. wenn plötzlich mehr Hilfe benötigt wird. Allerdings verfallen nicht genutzte Beträge in der Regel spätestens am 30.06. des Folgejahres.

Zudem ist in Bayern zu beachten, dass die 131 €/Monat nicht an die Versicherten ausgezahlt werden, sondern ausschließlich über einen zugelassenen Dienst (wie z.B. den EMMA Pflegedienst) abgerechnet werden können.

Ab Pflegegrad 2 dürfen die Entlastungsleistungen ambulant nur noch für anerkannte Entlastungsangebote (z.B. Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfen) genutzt werden – nicht mehr für Grundpflege. Auch hier werden nicht genutzte Beträge „angespart“ und können später verwendet werden, unterliegen jedoch derselben Verfallsregel.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind erst ab Pflegegrad 2 möglich. Die Verhinderungspflege ist insbesondere im ambulanten Bereich relevant und kann ab Pflegegrad 2 zusätzlich zu einem bestehenden Auftrag bei einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden.