Ja, nach Artikel 1 der Pflege-Charta haben Pflegedürftige das Recht auf Selbstbestimmung und Mitentscheidung über Art, Umfang und Zeitpunkt der Pflege. Pflegedienste müssen einen individuellen Pflegeplan erstellen, in den der Wille des Betroffenen einfließt – bei Unfähigkeit gilt eine Vorsorgevollmacht.